bleiberecht regierungsvorlage märz 2009



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Mit der Vorlage wird das aus Sicht des VfGH bestehende Manko nunmehr behoben. Demnach kann für so genannte "Altfälle" in begründeten Fällen auf Antrag eine beschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der/die betroffene Fremde seit 1. Mai 2004 durchgängig in Österreich aufhält, zumindest während der Hälfte des Aufenthaltszeitraums rechtmäßig im Land war, er/sie gut integriert ist und über ein ausreichendes Einkommen verfügt.


Sollte die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sein, kann sie durch eine Patenschaftserklärung ersetzt werden. Der "Pate" muss sich verpflichten, mindestens drei Jahre lang für Unterkunft, Unterhalt und Krankenversicherung des/der betroffenen Fremden zu sorgen, und darf dafür keine Gegenleistung verlangen. Mittel der öffentlichen Hand dürfen nicht verwendet werden.


Die Letztentscheidung über ein Bleiberecht für "Altfälle" trifft die Innenministerin bzw. der Innenminister, zu ihrer Beratung wird ein Beirat eingerichtet, dem unter anderem NGO-VertreterInnen und je ein Vertreter des Gemeinde- und des Städtebundes angehören.


In allen anderen Fällen wird die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts aus humanitären Erwägungen im Rahmen von laufenden Fremdenrechts- bzw. Asylverfahren geprüft. Dabei ist Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) besonderes Augenmerk zu schenken. Ist es aufgrund dieses Artikels geboten, kann die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde Fremden in Ausnahmefällen künftig auch dann eine unbeschränkte bzw. beschränkte Niederlassungsbewilligung erteilen, wenn sie nicht alle allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erfüllen. Diese Ausnahmebestimmung kann allerdings nicht bei einem aufrechten Aufenthaltsverbot, einer Scheinehe, einer Scheinadoption oder einer rechtskräftig erlassenen Ausweisung zur Anwendung kommen.