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hinweise zur asyl- und fremdenstatistik
found at http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/hinweise_asyl_fremdenstatistik.pdf at 20090818_175437 :
HINWEISE ZUR
ASYL- UND
FREMDENSTATISTIK
Version 1.8 vom 07.05.2007
ASYL – UND FREMDENSTATISTIK
HINWEISE
Die Rahmenbedingungen für die Asyl- und Fremdenstatistik haben sich in den
letzten Jahren stark verändert. Seit dem Ausbau des Fremdeninformationssystems
(FIS) und des Asylwerberinformationssystems (AIS) stehen zwei Datenquellen zur
Verfügung, die es ermöglichten ein Bundesstatistisches Fremdeninformationssystem
(BFIS) einzurichten und lfd. zu aktualisieren.
Die vorliegende Statistik beruht auf den von den jeweiligen Behörden bis zum
Stichtag gespeicherten Daten. Es kann aus organisatorischen, verwaltungstechnischen
oder auch rechtlichen Gründen zu Verzögerungen bei der Speicherung
kommen. Dies hat entsprechende Auswirkungen auf die Aktualität der Daten. Es
werden daher immer alle Monatsdaten des lfd. Jahres neu berechnet und
veröffentlicht.
Asylwesen
Grundsätzliches:
Die Asylstatistik enthält Fremde die einen Antrag gemäß Asylgesetz gestellt haben.
Die verwendeten Abkürzungen bzw. Paragraphenverweise haben folgende
Bedeutung:
• „Asylwerber“:
Ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.
• „pos.“:
Das Verfahren endete mit der Gewährung von Asyl bzw. bei der
„Refoulement-Prüfung“ (siehe dort), mit der Feststellung, dass die
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den
Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
• „neg.“:
Das Verfahren endete nicht mit Gewährung von Asyl, wobei dies je nach
angeführter Asylgesetzbestimmung eine Abweisung oder Zurückweisung des
Asylantrages sein kann. Bei der „Refoulement-Prüfung“ (siehe dort) endete
das Verfahren mit der Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung
oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Bundesministerium für Inneres Seite 2 von 8 Hinweise zur Asyl- und Fremdenstatistik
• „rechtskr.“:
bedeutet, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, d.h. kein
ordentliches Rechtsmittel (Berufung an den UBAS) mehr offen steht, entweder
weil die Rechtsmittelfrist bereits ungenutzt verstrichen ist oder bereits der
unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) über den Asylantrag entschieden hat.
• „Refoulement-Prüfung“:
Ist ein Asylantrag abzuweisen hat die Behörde von Amts Wegen
bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung des Fremden in dessen Herkunftsstaat zulässig ist. („pos.“ oder
„neg.“ siehe oben).
• „sonstige Erledigung“:
o „Gegenstandslos - § 25“:
Asylverfahren Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung
des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist. Bei nicht
persönlichem Erscheinen des Fremden binnen 14 Tagen bei einer
Erstaufnahmestelle wenn der Antrag bei einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes gestellt wurde. Fremde die freiwillig in den
Herkunftsstaat abreisen. Bei schriftlicher Antragstellung soweit dies
nicht gem. § 17 Abs. 3 zulässig war.
o „Zurückweisung“:
Anträge wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen
Staates.
o „Einstellung - § 24“:
Asylverfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann, sich der
Asylwerber aus der EAST ungerechtfertigt entfernt hat oder sein
Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15) weder
bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar ist oder er das
Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als
gegenstandslos abzulegen ist.
• „Dublin“:
Wenn ein anderer Staat vertraglich auf Grund der Dublin-Verordnung zur
Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz
zuständig ist.
Bundesministerium für Inneres Seite 3 von 8 Hinweise zur Asyl- und Fremdenstatistik
Fremdenwesen
Grundsätzliches:
Die Fremdenstatistik enthält alle Personen, deren Aufenthalt sich nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz richtet.
Unter aufrechten Aufenthaltstitel verstehen sich alle, zum jeweiligen Stichtag
im Bundesstatistischen Fremdeninformationssystem, gespeicherten Titel. Dies
unter Einschluss aller Titel, die vor dem 31.12.2005 erteilt wurden und
entsprechend der NAG-DV umgeschlüsselt wurden (Bestandsdaten).
Aufenthaltstitel:
• Aufenthaltsbewilligung (AB):
Aufenthaltsbewilligungen werden für einen vorübergehenden befristeten
Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck (z.B.: Betriebsentsandter, Künstler)
erteilt.
• Niederlassungsbewilligung (NB):
Niederlassungsbewilligungen werden für eine nicht bloß vorübergehende
befristete Niederlassung zu einem bestimmten Zweck (z.B.:Schlüsselkraft)
erteilt.
• Familienangehöriger:
Befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ zu erhalten
• Daueraufenthalt-EG:
Dient zur Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts
• Daueraufenthalt-Familienangehöriger:
Dient für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts
Aufenthaltszwecke:
Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen werden für einen
bestimmten Zweck erteilt, die sich durch unterschiedliche Berechtigungen
(z.B.: Erwerbstätigkeit) unterscheiden. Die Aufenthaltszwecke können der
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
entnommen werden.
Bundesministerium für Inneres Seite 4 von 8 Hinweise zur Asyl- und Fremdenstatistik
Dokumentationen:
• Anmeldebescheinigung:
Diese Dokumentation wird für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und
deren Angehörige, sofern sie selber EWR-Bürger sind, ausgestellt. Es muss
eine Meldung bei der zuständigen Behörde (richtet sich nach dem Wohnsitz;
Landeshauptmann bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) spätestens nach 3
Monaten ab Niederlassung erfolgen.
Bei Unterlassung kann eine Geldstrafe verhängt werden.
• Daueraufenthaltskarte:
Diese Dokumentation wird für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten
EWR-Bürgern, die nicht EWR-Bürger sind, ausgestellt, und wenn sie
Ehegatten sind, oder Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in
gerader, absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber
hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, oder Verwandte des EWRBürgers
oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen
Unterhalt gewährt wird.
• Lichtbildausweis für EWR-Bürger
Anträge:
• Erstantrag:
Ein Antrag für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich
vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus persönlich zu stellen und
die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
• Verlängerungsantrag:
Ein Verlängerungsantrag richtet sich auf die (abermalige) Erteilung des
gleichen Aufenthaltstitels. Diese Anträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des Aufenthaltstitels einzubringen und können im Inland gestellt werden. Nach
Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller weiterhin
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
• Zweckänderungsantrag:
Beim Zweckänderungsantrag besteht für Fremde die Möglichkeit den
Aufenthaltszweck während seines Aufenthaltes in Österreich zu ändern, unter
der Voraussetzung, dass bereits ein Aufenthaltstitel vorliegt.
Zweckänderungsanträge sind grundsätzlich sofort zu beantragen, jedenfalls
aber vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels.
Bundesministerium für Inneres Seite 5 von 8 Hinweise zur Asyl- und Fremdenstatistik
Untenstehende Punkte sind in der Statistik technisch nicht aufschlüsselbar und
wären rechtlich wie folgt aufzulisten (Übernahme aus alter Rechtslage):
* Familienangehörige-Ö:
-Ehegatte und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
-Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
-Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt:
„Niederlassungsbewilligung-beschränkt“
-Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt:
„Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“
* Ehemals erteilte Aufenthaltstitel – Familiengemeinschaft mit Österreicher/
begünstigte Drittsta.-Ö, § 49 Abs 1 FrG - entsprechen nunmehr im
Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz dem Aufenthaltstitel:
„Familienangehöriger“
* Ehem.-Niederlassungsnachweis:
Diente zur Dokumentation des unbefristeten Aufenthaltsrecht – entspricht
nunmehr: Daueraufenthalt-EG und Daueraufenthalt-Familienangehöriger
Bundesministerium für Inneres Seite 6 von 8 Hinweise zur Asyl- und Fremdenstatistik
Quotenauslastung:
Die angeführten Paragraphen haben gemäß Niederlassungsverordnung
BGBl. II Nr. 426/2005 folgende Bedeutung:
• § 3 Abs 1-9 Z 1:
unselbständige Schlüsselkräfte und Familiennachzug von Schlüsselkräften
• § 3 Abs 1-9 Z 2:
selbständige Schlüsselkräfte
• § 3 Abs 1-9 Z 3:
Familienzusammenführung
• § 3 Abs 1-9 Z 4:
ausgenommen Erwerbstätigkeit (Privat-alt)
• § 3 Abs 1-9 Z 5a:
Mobilitätsquote für unselbständige Mobilitätsfälle
• § 3 Abs 1-9 Z 5b:
Mobilitätsquote für selbständige Mobilitätsfälle
• § 3 Abs 1-9 Z 5c:
Mobilitätsquote für ausgenommen Erwerbstätige
• § 3 Abs 1-9 Z 6:
Zweckwechselquote für Inhaber von NB Angehöriger
Bundesministerium für Inneres Seite 7 von 8 Hinweise zur Asyl- und Fremdenstatistik
Fremdenpolizeiwesen
• Zurückweisung: polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung der unerlaubten
Einreise von Fremden
• Ausweisung: Landesverweisung, nach deren Rechtskraft ein Fremder das
Bundesgebiet zu verlassen hat. Ausweisungen können sowohl gegen Fremde,
die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Österreich aufhalten (§53 FPG), als
auch bei Vorliegen bestimmter Umstände gegen aufenthaltsberechtigte
Fremde verfügt werden (§54 FPG).
• Aufenthaltsverbot: Landesverweisung mit dem Verbot, das österreichische
Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum wieder zu betreten.
• Rückkehrverbot: Gegen einen Asylwerber erlassenes Verbot das
österreichische Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum wieder zu
betreten.
• Schubhaft: Anhaltung von Fremden zum Zwecke der Sicherung des
Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung
bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder zum Zwecke der Sicherung einer
Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung
• Gelinderes Mittel: Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft
aufgrund der Annahme, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel
erreicht werden kann. Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die
Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu
nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einem bestimmten
Polizeikommando zu melden
• Zurückschiebung: Außerlandesschaffung eines Fremden, der nicht
rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen sieben Tagen
betreten wurde, oder innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das
Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines
Rückübernahmeabkommens oder internationaler Gepflogenheiten
zurückgenommen werden muss
• Freiwillige Ausreise/Ausreiseverpflichtung: Auftrag der Behörde an den
Fremden das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.
• Abschiebung: zwangsweise Außerlandesschaffung in Vollstreckung einer
durchsetzbaren Ausweisung oder eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbots.
Bundesministerium für Inneres Seite 8 von 8 Hinweise zur Asyl- und Fremdenstatistik
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